Satzung

SATZUNG vom 09.06.2021 (Beschluss 09.06.2021)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein für Holzwissenschaft und Holzverwendung Göttingen e.V.„.

Sitz des Vereins ist Göttingen.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung der Holzwissenschaft durch Austausch beruflicher Erkenntnisse und Erfahrungen
  • die Förderung des fachlichen Fortkommens seiner Mitglieder
  • über Studienmöglichkeiten zum Thema Holz an der Georg August Universität in Göttingen zu informieren

Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen holzwirtschaftlichen Vereinigungen beitreten oder mit diesen zusammenarbeiten.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • institutionelle Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

  • jede Absolventin und jeder Absolvent einer Universität oder gleichgestellten Bildungsstätte, die oder der einen Abschluss mit holzwissenschaftlichem Schwerpunkt erreicht hat
  • jede immatrikulierte Studentin und jeder immatrikulierte Student der Fakultät für Forstwissenschaft und Waldökologie
  • jede Person, die aufgrund ihrer oder seiner holzwissenschaftlichen Fachkenntnisse und / oder Interessen geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu fördern und sich hierzu verpflichtet.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Antrag muss auf dem von dem Verein hierfür vorgesehenen Formblatt gestellt werden und sämtliche darin geforderten Angaben sowie die Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge enthalten. Das Fehlen einer dieser Angaben, insbesondere der Einzugsermächtigung, führt zur Ablehnung des Antrags.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer durch außerordentliche Leistung den Verein oder die gesamte Holzwirtschaft fördert oder gefördert hat.

Institutionelles Mitglied können andere holzwirtschaftliche Vereinigungen aus dem In- und Ausland werden. Über den formlosen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, auch per Email, gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, sofern dem Verein eine aktuelle Anschrift oder Email-Adresse des Mitglieds bekannt ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich, auch per Email, zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme der oder des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich, auch per Email, eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung der Einzugsermächtigung ist Beitrittsvoraussetzung. Im Falle einer Rücklastschrift sind die hierdurch entstehenden Kosten von dem betreffenden Mitglied zu tragen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Zur Vermeidung von Härten kann der Vorstand den Beitrag in Sonderfällen ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, der oder dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist der stellvertretende Vorsitzende.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass seine Mitglieder für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 EstG) erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
  • Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Geschäftsführer schriftlich, auch per Email, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet die oder der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleiterin oder vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Kassenprüfer

Kassenprüfer kann jedes Vereinsmitglied werden, welches nicht bereits im Vorstand aktiv ist oder zu einem anderen kontrollierenden Organ des Vereins gehört. Es werden vom Vorstand zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer beauftragt. Diese prüfen den Kassenbericht, den die Kassenführerin oder der Kassenführer anfertigt und der eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben beinhaltet.

Die Kassenprüfer erstellen einen Kassenprüfbericht als abschließenden Bericht der Kassenprüfung,

Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung, dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Institutionelle Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt mit elektronischer Post (Email).

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungsvorschläge können zu Beginn der Versammlung gestellt werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin oder den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter übertragen werden.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter bestimmt; zur Protokollführerin oder zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Holzbiologie und Holztechnologie der Georg-August-Universität Göttingen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 21.12.2006 tritt mit dem 09.06.2021 in Kraft.